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OLG MÜnchen, 22.10.1986 - 20 U 2509/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG München, 06.02.1986 - 22 C 40212/85
- OLG MÜnchen, 22.10.1986 - 20 U 2509/86
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 307
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.07.1973 - IV ZR 36/72
Ehelichkeitsanfechtung; Frist
Auszug aus OLG MÜnchen, 22.10.1986 - 20 U 2509/86
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 11. Juli 1973 (FamRZ 1973, 592 ff) für den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 S. 1 BGB die sichere Kenntnis des Mannes von dem Ehebruch der Frau gefordert.Es kommt aber für den Beginn des Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht darauf an, ob der Kläger aus den ihm zur Kenntnis gelangten anderweitigen Intimkontakten der Mutter des Beklagten diesen Schluß auf seine Nichtvaterschaft zu dem Beklagten gezogen hat, denn nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1973, 592 ff) zu dem Fristbeginn bei der Ehelichkeitsanfechtung - die nach obigen Ausführungen sinngemäß auch für die hier maßgebliche Anfechtungsfrist des § 1600h Abs. 2 S. 1 BGB gilt - ist es für den Beginn des Ablaufs dieser Ausschlußfrist nicht erforderlich, daß dem Mann die Umstände, die sachlich geeignet sind, einen Zweifel an der ehelichen Abstammung zu erwecken, auch persönlich die Überzeugung von einer nichtehelichen Abstammung des Kindes vermitteln, oder daß sie objektiv verständige Beurteiler zu dem Schluß zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann gezeugt worden; vielmehr ist zu unterscheiden zwischen der Kenntnis der gegen die Vaterschaft eines Mannes sprechenden Umstände, und einer möglichen Überzeugung des Mannes von der Nichtehelichkeit des Kindes (bzw. hier der Nichtvaterschaft des Kläger zu dem Beklagten) selbst.
- BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 101/86
Versäumung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung
Auszug aus OLG MÜnchen, 22.10.1986 - 20 U 2509/86
Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die Revision als nicht begründet erachtet (FamRZ 1988, 278 = Ez- FamR BGB § 1600h Nr. 1 = BGHF 5, 1320): Die zu der Auslegung des § 1594 Abs. 2 S. 1 BGB entwickelten Grundsätze gelten auch bei § 1600h Abs. 2 S. 1 BGB. - OLG Nürnberg, 14.10.1971 - Ws 286/71
Auszug aus OLG MÜnchen, 22.10.1986 - 20 U 2509/86
Da auch bei Gericht Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen grundsätzlich verwertet werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1972, 67), kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, auf die Mitteilung seines Freundes zu vertrauen. - OLG Hamm, 11.11.1983 - 15 U 62/83
Auszug aus OLG MÜnchen, 22.10.1986 - 20 U 2509/86
Auch nach der oben bereits erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1983 (DAVorm 1984, 402) ist für den Fristbeginn des § 1600h BGB nicht maßgeblich, ob der Kläger Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen haben konnte, sondern ob er sie wirklich gehabt hat. - RG, 24.02.1940 - IV 375/39
Sprechen für die Unehelichkeit des Kindes auch solche Umstände, die nur …
Auszug aus OLG MÜnchen, 22.10.1986 - 20 U 2509/86
Für den ähnlich gelagerten Fall der Ehelichkeitsanfechtungsklage hat schon das Reichsgericht in dem Urteil vom 22. Februar 1940 (RGZ 163, 68) ausgeführt, bereits die Tatsache, daß in der einrechnungsfähigen Zeit au- ßer dem Ehemann auch ein Ehebrecher mit der Kindsmutter verkehrt hatte, sei für sich allein als ein für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechender Umstand iSd § 1594 Abs. 2 BGB anzusehen, und demgemäß setze die Kenntnis allein dieser Tatsache die Anfechtungsfrist in Gang.
- OLG Brandenburg, 18.01.2000 - 10 UF 99/99
Richterliche Entscheidung nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans; Berechnung …
Als für den Fristbeginn maßgeblicher Umstand kommt vor allem der Mehrverkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit in Betracht (BGH, FamRZ 1973, 592, 593; OLG München, FamRZ 1987, 307, 308; OLG Frankfurt FamRZ 1984, 1129, 1130). - OLG Brandenburg, 30.12.2013 - 3 UF 83/13
Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft
Eine absolut sichere Kenntnis des Anfechtenden vom Mehrverkehr wird es nur selten geben (KG, DAVorm 1990, 943, 946;… Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1600 b Rn. 10; vgl. auch OLG München, FamRZ 1987, 307, 309 f.;… Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, § 1600 b Rn. 25).